CRT Carstens & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft
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NBank Niedersachsen-Soforthilfe Corona

Wenn Sie als kleines gewerbliches Unternehmen, Soloselbstständige/r oder ein(e) Angehörige/r der freien Berufe in Folge der Covid-19-Pandemie in Ihrer Existenz bedroht sind, können Sie ab dem 1.04.2020 eine Soforthilfe bei der NBank beantragen. Wichtige Informationen auf einen Blick:

  • Kleine gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge Covid-19-Pandemie, die die Existenz bedrohen
  • Soforthilfe gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten bis maximal 25.000 Euro
  • Gewährung der Soforthilfe nur einmal je Unternehmen/Antragsteller/in
  • bereits erhaltene Soforthilfe des Landes Niedersachsen wird in voller Höhe angerechnet 


Wie wird der Antrag gestellt?

  • Der Antrag kann nur vom Unternehmer (bzw. Soloselbstständigen, Freiberufler) selbst und das nur per eMail über ein elektronisch gefülltes PDF-Formular (bzw. online über das Kundenportal, wenn dies zur Verfügung steht) auf der Internetseite der NBank gestellt werden. Der Steuerberater kann das nicht für Sie erledigen. Wir geben Ihnen aber gerne Hilfestellungen. Sollten Sie mit der Antragstellung nicht zurecht kommen, können wir uns im Bedarfsfall auf Ihren PC aufschalten und Hilfestellungen geben.
  • das Antragsformular finden Sie unter: https://www.soforthilfe.nbank.de/
  • Das Antragsformular und die Kleinbeihilfenerklärung werden zum Download angeboten. Die füllen Sie bitte elektronisch aus und senden sie zusammen mit den Nachweisen  und einer unterschriebenen Personalausweiskopie an die NBank unter der Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de.

Wer bereits vor dem 1.4.2020 einen Antrag auf die Niedersachsen-Soforthilfe-Corona gestellt hat bzw. diesen bereits bewilligt bekommen hat, kann zusätzlichen einen Antrag auf die Bundesförderung stellen. Dafür gelten dann aber die neuen Förderbedingungen. Die bereits erhaltene Soforthilfe wird darauf voll angerechnet.

Wer bislang noch keinen Antrag gestellt hat, kann dies nun tun. Es gelten jedoch ausschließlich die neuen Förderkriterien.

Welche zusätzlichen Unterlagen benötigen Sie dazu?

Da die Antragstellung nur elektronisch erfolgen kann, müssen auch die Nachweise in digitaler Form vorliegen, damit sie im Portal hochgeladen werden können. Folgende Nachweise werden benötigt:

  • Eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite) des Antragstellers (für den Antrag Unterschriftsberechtigter)
  • elektronisch ausgefüllter Vordruck "Erklärung zu Kleinbeihilfen" (nur wenn Sie bereits Kleinbeihilfen erhalten haben)


Wer wird gefördert?

  • Kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte), (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und
  • Soloselbstständige
  • dauerhaft wirtschaftlich tätig mit einer Betriebsstätte oder Sitz in Niedersachsen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
  • die sich aufgrund von Covid-19 in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.


Unter welchen Bedingungen wird gefördert?

  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der Kleinbeihilfenerklärung der EU und kann nur dann bewilligt werden, wenn ein Gesamtbetrag von Euro 800.000 (bei Fischern Euro 120.000, bei Landwirten Euro 100.000) nicht überschritten wird. Eine entsprechende Erklärung ist dem Antrag beizufügen.
  • Der/die Antragsteller/-in müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten (i.d. R. April bis Juni 2020) aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist dabei kein Bestandteil der Förderung.
  • Vorhandene Eigen- und Fremdmittel (Guthaben, Kreditlinien) bleiben unberücksichtigt.
  • Ein Insolvenzverfahren darf weder beantragt noch eröffnet worden sein, eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §802 c ZPO oder § 284 AO darf weder vorliegen noch abgenommen sein.
  • Es können Überprüfungen der NBank, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.


Wann befindet sich ein Unternehmen in einer existenzbedrohlichen Lage?

 Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn

  • die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den folgenden 3 Monaten nach der Antragstellung (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen


In welcher Höhe wird die Soforthilfe bewilligt?

Die Soforthilfe wird abhängig von der Betriebsgröße bewilligt. Die Betriebsgröße ermittelt sich nach der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer (Jahresarbeitseinheiten). in die Berechnung werden einbezogen

  • alle Vollzeitarbeitnehmer
  • Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter jedoch nur umgerechnet auf Vollzeitkräfte (=Anteil an Jahresarbeitseinheit)
  • Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit  in dem Unternehmen ausüben und dafür finanzielle Vorteile erhalten.
  • Auszubildende (sie können jetzt  berücksichtigt werden, müssen dies jedoch nicht)

Die Staffelung sieht folgende Soforthilfen vor:

bis 5 Beschäftigte (JAE)

bis zu 9.000 Euro

bis 10 Beschäftigte (JAE)

bis zu 15.000 Euro 

bis 30 Beschäftigte (JAE)

bis zu 20.000 Euro

bis 49 Beschäftigte (JAE)

bis zu 25.000 Euro

Die konkrete Einmalzahlung richtet sich nach dem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die nächsten 3 bzw. 5 Monate. Für den Fall, dass für den Antragszeitraum ein Miet- oder Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann der fortlaufende Sach- und Finanzaufwand für 5 Monate angesetzt werden. Eine nachträgliche Senkung führt nicht zu einer Rückforderung.

Für die Berechnung des Liquiditätsengpasses sind vom zu zahlenden Betriebsaufwand  der nächsten 3-5 Monate die geschätzten Einnahmen für diesen Zeitraum abzuziehen. Daraus ergibt sich der Fehlbetrag, der bis zur max. Fördersumme erstattet werden kann.

Steuerpflicht

Die erhaltenen Sofortbeihilfen sind am Jahresende als Einnahmen zu versteuern.