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Bundesförderprogramm für Corona-Soforthilfe
für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige

Der Bund hat weitere Mittel (50 Milliarden Euro über 3-5 Monate) bereitgestellt, um Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörige der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen, in der Corona-Krise zu unterstützen. Die Umsetzung hinsichtlich des Antrags- und Auszahlungsverfahren obliegt jedoch den Ländern und Kommunen, die das erst umsetzen müssen. Es kann also zur Zeit noch nicht beantragt werden.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.

                o Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
                o Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  •  Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  •  Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.
  • Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Wir werden Sie weiter informieren, sobald es neue Informationen zur Umsetzung und Antragstellung in den Bundesländern gibt.