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Unter die 20 %-ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen fällt nicht die Reparatur eines privaten Kfz in einer „Werkstatt“. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen seien nur solche, die typischerweise dem Wohnen in einem Haushalt dienen, wie etwa das Streichen von Wänden oder die Reparatur der Heizungsanlage. Die Reparatur eines Pkw diene nicht dem Wohnen in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom oder zum Haushalt. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 1 K 103/20).
Nach der Typenaufzählung im Gesetz werde eine Handwerkerleistung in einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts, also in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfolge. Nach dem maßgeblichen räumlich-funktionalen Verständnis des Haushaltsbegriffs fielen darunter auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die jedoch einen funktionalen Bezug zum Haushalt aufweisen, die also dem Haushalt bzw. dem Wohnen dienen.
Hierunter falle eine Autoreparatur nicht. Ein Pkw sei kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel. Die streitgegenständliche Reparatur des Kfz des Klägers falle folglich nicht unter die steuerbegünstigten Handwerkerleistungen.
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